Impressum

Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG):

Rock’nmusiC e.V. Am Dorfstich 26, 14548 Schwielowsee / OT: Caputh

Vertreten durch den Vorstand: Stefan Krause (1. Vorsitzender)

Kontakt: Telefon: 0177 3840472 E-Mail: info@rockincaputh.de]

Registereintrag: Eintragung im Vereinsregister. Registergericht: Amtsgericht Potsdam Registernummer: VR

9136P

Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV): Stefan Krause Kolonie Daheim

16, 1473 Potsdam

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1. Haftung für Inhalte
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2. Haftung für Links
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3. Urheberrecht
Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS OPEN AIR ROCK IN CAPUTH 2026

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen dem Inhaber eines Tickets („Besucher“) und des Veranstalters, der Rock’nmusiC e.V. („wir“ , „uns“, „Veranstalter“) für den Besuch bei „Rock in Caputh“ („Veranstaltung“) und finden zusätzlich zu unseren Nutzungsbedingungen, und etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer offiziellen Ticketpartner beim Kauf von Tickets zu der Veranstaltung Anwendung.Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu der Veranstaltung akzeptiert die betreffende Person die Anwendbarkeit der AGB.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Erwerb von Tickets
Tickets können nur bei der VA Rock in Caputh oder im zeitlich begrenzten Online-VVK über die Website https://www.rockincaputh.de/tickets/ erworben werden. Für die Abwicklung des Erwerbs der Tickets gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters Rock´nmusiC e.V..

2. Zutrittsberechtigungen / Schutz von Minderjährigen
2.1 Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Minderjährige bis 16 Jahren dürfen die Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten Person in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte besuchen. Für Jugendliche ab 16 Jahren wird der Zutritt zu Konzerten und Musikdarbietungen bis Mitternacht ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten Person genehmigt. Die entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. Beauftragung ist bei Zutritt nachzuweisen. „Erziehungsbeauftragte“ kann nur eine Person werden, die die folgenden

Anforderungen erfüllt:

  • die Person ist über 18 Jahre alt,
  • die Person weist eine unterzeichnete Vollmacht der personensorgeberechtigten Person zur Erziehungsbeauftragung vor, der Vollmacht liegt eine Ausweiskopie der personensorgeberechtigten Person bei
  • die Person weist die Reife auf, einem Kind in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können
  • die Person kann die Heimfahrt des Kindes gewährleisten.

2.2 Zum Schutz von Kindern sind wir berechtigt, Kindern den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern, wenn der Schutz durch die Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsbeauftragten nach unserem Ermessen nicht ausreichend gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang weisen wir auf Folgendes hin:

  • Rock/Pop-Veranstaltungen richten sich regelmäßig an Erwachsene und sind in diesen Fällen keine für Kinder geeignete Veranstaltung.
  • Sollten Personensorgeberechtigte bzw. Erziehungsbeauftragte solche Veranstaltungen dennoch zusammen mit Kindern besuchen wollen, sind diese für die Sicherheit der Kinder verantwortlich. Insbesondere ist für angemessenen Hörschutz zu sorgen und, soweit für die konkrete Veranstaltung angeboten, Sitzplatztickets zu erwerben.
  • Details für das jeweilige Konzert können bei uns erfragt werden.

3. Die Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters bei Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -Beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

4. Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes
Vor dem erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes werden die Eintrittskarten komplett entwertet. Beim Verlassen des Geländes während der laufenden Veranstaltung erhält der Besucher eine Auslasskarte oder ein Auslassbändchen.

Zum Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes sind die unbeschädigte Auslasskarte oder das unbeschädigte Armband zusammen mit der entwerteten

Eintrittskarte vorzuweisen, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. Alternativ kann der Veranstalter entscheiden, jedem Besucher vor dem erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes ein Armband anlegen und/oder aushändigen.

Dieses ersetzt eine Auslasskarte oder ein Auslassband und ist jederzeit unbeschädigt zusammen mit der Eintrittskarte während der Veranstaltung zu tragen.

„Veranstaltungsgelände“ in diesem Sinne ist das Gelände in seiner Gesamtheit, inklusive der ausgewiesenen Wege. Mit „Festivalgelände“ ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“).

5. Sicherheitskontrollen
5.1 Bei Einlass sowohl auf das Veranstaltungs- als auch auf das Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eineSicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt.

Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Hausordnung Festivalgelände) bei sich führt oder ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher besteht (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung) oder das für den Zutritt verwendete Ticket ungültig gemacht wurde oder der Besucher gegen die Rock in Caputh AGB in sonstiger Weise verstößt.

5.2 Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Sicherheitskontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten.

5.3 Verschuldet der Besucher die Verweigerung des Zutritts zur Veranstaltung oder die Entfernung von der Veranstaltung, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.

5.4 Wir behalten uns das Recht vor, den Zutritt zu verweigern, wenn ein Besucher sich weigert, Gegenstände, die nach unserer vernünftigen Einschätzung Gefahren oder Störungen für andere Personen im Rahmen der Veranstaltung mit sich bringen können oder die zu den in der Hausordnung Festivalgelände aufgeführten, nicht zugelassenen Gegenständen gehören, zurückzulassen.

Der Veranstalter ist nicht zur Verwahrung der Gegenstände verpflichtet und übernimmt keine Haftung für deren Verlust.

6. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände
6.1 Auf dem Festivalgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen, unter der Voraussetzung, dass diese nur für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch genutzt werden sollen. Nicht erlaubt ist daher insbesondere die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio – Aufzeichnungsgeräte aller Art wie bspw. Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, das Veranstaltungsgelände ohne die nicht zugelassenen Geräte zu betreten. Ziff. 5.4 gilt entsprechend.

6.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen des Festivals liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

7. Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
Wir filmen, live-streamen und fotografieren die Veranstaltung und fertigen hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen an. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet). Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher den Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form und Konfiguration ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und non-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten. Auf und um das Festivalgelände können polizeiliche oder  sicherheitstechnische Aufnahmen angefertigt werden, die zur Sicherheit der Besucher oder zur Kriminalitätsprävention durchgeführt werden. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Festivalbesucher hierin ein.

8. Ausschluss von Besuchern
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel o.ä.) begeht, Feuerwerkskörper abbrennt oder auf andere Weise Mitarbeiter des Veranstalters oder andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder Ähnliches), ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

9. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden

Dem Festivalbesucher ist bewusst und er ist damit einverstanden, dass

Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen und dass

Pyrotechnik, Laser, Rauchmaschinen, Stroboskopbeleuchtung oder andere

Spezialeffekte während einiger Aufführungen stattfinden können. Der Veranstalter

haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden von Besuchern nur, wenn ihm und

seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn der

Veranstalter eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt

hat. Der Besucher hat eine unmittelbare Nähe zu den Lautsprecher-Boxen zu

vermeiden und entsprechende Absperrungen unbedingt zu beachten.Der Gebrauch von Gehörschutz wird vom Veranstalter – insbesondere in der Nähe

der Bühnen – dringend empfohlen.

Die Veranstaltung findet im Freien statt. Es wird dringend empfohlen, geeignete

Kleidung und Schuhe zum Schutz vor möglichen Witterungseinflüssen mitzubringen.

10. Umgang mit der Eintrittskarte; Verbot gewerblichen Weiterverkaufs, –

nutzung

10.1 Die Eintrittskarte ist sorgfältig aufzubewahren und nach ihrer Entwertung nicht

mehr übertragbar.

10.2 Unzulässige Weitergabe: Wir verkaufen den Besuchern Tickets ausschließlich

zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Jeder gewerbliche oder kommerzielle

Weiterverkauf der Tickets ist untersagt. Der gewerbliche und kommerzielle

Ticketverkauf ist Rock,musiC e.V. und unseren autorisierten Vorverkaufsstellen

vorbehalten. Kunden dürfen insbesondere nicht: (a) Tickets öffentlich im Rahmen

einer Auktion zum Kauf anbieten (z.B. auf Ebay) oder verkaufen, (b) Tickets nicht bei

Viagogo, StubHub, Ticketbande zum Kauf anbieten oder verkaufen, (c) Tickets zu

einem höheren als dem bezahlten Preis zum Kauf anbieten oder weitergeben, wobei

ein Preisaufschlag von maximal 15% zum Ausgleich von Transaktionskosten

gestattet ist, (d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder

Tickethändler veräußern oder weitergeben, (e) Tickets ohne vorherige schriftliche

Zustimmung von Rock´nmusiC e.V. kommerziell oder gewerblich nutzen oder nutzen

lassen, z.B. zu Verlosungszwecken, zu Zwecken der Werbung, Vermarktung, als

Werbegeschenk oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets.

10.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht

kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder

anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, soweit kein Fall der

unzulässigen Weitergabe im Sinne von Ziff. 10.2 vorliegt. Der Kunde kann in diesem

Fall die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag an einen Dritten nur dadurch

übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Besuchervertrag unter Übernahme

sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung von Live

Nation voraus, die hiermit unter den nachfolgenden Bedingungen erteilt wird: (a) die

Weitergabe ist ein Fall der zulässigen Weitergabe wie vorstehend in dieser Ziff. 10.3

beschrieben, (b) der Kunde weist den neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den

Inhalt dieser Rock in Caputh AGB ausdrücklich hin und der neue Ticketinhaber ist mit

der Geltung dieser Rock in Caputh AGB zwischen ihm und Live Nation

einverstanden. Die Übertragung einzelner Rechte aus dem Besuchervertrag ist bei

Fehlen einer der in (a) oder (b) genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.

10.4 Konsequenzen einer unzulässigen Weitergabe: Ein Verstoß gegen die

vorstehenden Bedingungen (Ziff. 10.2-10.3) führt vorbehaltlich der Verhängung einer

Vertragsstrafe gemäß Ziff. 10a zum entschädigungslosen Verlust der

Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der

Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug der Eintrittskarte sowie anderer

Zutrittsberechtigungen berechtigt.10.5 Wir erstellen keine Nachdrucke (z.B. bei Verlust von Tickets). Sollte das Ticket

ganz oder teilweise verändert und zerstört worden sein, sind wir dazu berechtigt,

dieses ungültig zu machen.

10.6 Soweit nicht ausdrücklich im Rahmen des Bestellprozesses anders angegeben,

ist eine Stornierung der Tickets nur im Falle einer Absage oder Verschiebung der

Veranstaltung möglich. Ziff. 12.5 bleibt unberührt.

10a. Vertragsstrafe

10a.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Rock in

Caputh AGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziff. 10.2 (a),

(b), (c), (d), oder (e) oder 10.3 (a) oder (b), sind wir ergänzend zu den sonstigen,

nach diesen Rock in Caputh AGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und

etwaiger Schadensersatzansprüche dazu berechtigt, eine von uns nach billigem

Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzende Vertragsstrafe gegen den jeweiligen

Verkäufer zu verhängen, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen

Gericht überprüft werden kann.

10a.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die

Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder

Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers

hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß

es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten

Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen

oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse

bzw. Gewinne.

11. Anreise der Besucher/Parken/Zuteilung von Flächen

Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und

parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich

verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen

abgestellt werden. Auf diesen Parkflächen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).

Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Behinderungen – insbesondere

durch parkende Kraftfahrzeuge – zu jeder Zeit freizuhalten. Fahrzeuge, die außerhalb

gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in

Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden.

Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

Darüber hinaus gelten die Regelungen der Parkordnung in Abschnitt II dieser Rock in

Caputh AGB.

12. Absage / Verlegung / Programmänderungen

12.1 Die Veranstaltung kann vom Veranstalter bis zum Beginn der Veranstaltung

ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb

rechtzeitig vor Reiseantritt auf unserer Webseitw www.rockincaputh.de, ob die

Veranstaltung auch wie angekündigt stattfindet.12.2 Ferner können bei Festivals Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter

bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden

Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen)

bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten

Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten

Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem

Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass

dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

12.3 Unsere Haftung bei Absage vor Veranstaltungsbeginn, Verschiebung oder

sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die

Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der

Ticketinhaber einschließlich Reise und Unterbringung im Zusammenhang mit der

Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in

diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus,

insbesondere nicht für vergeblich getätigte Aufwendungen. Für diese

Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. I.3 entsprechend.

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die

Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als es ein Käufer eines

Tickets vernünftiger Weise erwarten kann. Eine Änderung von Künstlern im Line-Up

der Veranstaltung stellen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

12.4 Sollte die Veranstaltung verschoben werden oder eine wesentliche Änderung

tritt ein, kann eine Erstattung des Ticketpreises nur dann erfolgen, wenn die

Erstattungsanfrage (und ggf. Rücksendung des Tickets) uns bzw. unseren

Ticketpartnern rechtzeitig zugegangen ist. Solche Erstattungsanfragen müssen uns

spätestens 24 Stunden vor Beginn des Ersatztermins für die Veranstaltung bzw. der

wesentlich geänderten Veranstaltung zugehen.

12.5 Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder

verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt), ist das

Recht des Besuchers, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Im Falle der

Absage oder des Abbruchs wird der Veranstalter die Veranstaltung, soweit und

sobald möglich und zumutbar, nachholen. Wird die Veranstaltung verschoben oder –

im Falle der Absage oder des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Tickets für die

Veranstaltung ihre Gültigkeit.

13. Sperrung/ Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des

Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren,

ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises

begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den

Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge

zu leisten, insbesondere auch um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

14. WitterungseinflüsseDas Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält

sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die

Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Im Falle einer

entsprechenden Unterbrechung der Veranstaltung bestehen keine Ansprüche des

Besuches auf vollständige oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises.

15. Aushänge/ Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des

Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen

Homepage des Veranstalters www.rockincaputh.de und (soweit vorhanden) der

offiziellen Festival App.

16. Änderung der Rock in Caputh AGB

Wir behalten uns das Recht vor, die Rock in Caputh AGB jederzeit mit sofortiger

Wirkung zu ändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder anderweitig zu modifizieren. Bei

den Änderungen werden wir die Interessen der Nutzer angemessen berücksichtigen.

Wenn wir die Rock in Caputh AGB ändern, werden wir hierüber auf der Rock in

Caputh Webseite informieren. Für schon erworbene Tickets werden die geänderten

Rock in Caputh AGB sechs (6) Wochen nach dieser Benachrichtigung wirksam, es

sei denn, der Ticketkäufer widerspricht der Änderung innerhalb von sechs (6)

Wochen nach der Benachrichtigung. Der Besuch der Veranstaltung nach Ablauf des

Zeitraums von sechs (6) Wochen ohne Widerspruch gilt als Zustimmung zu den

geänderten Rock in Caputh AGB.

17. Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser Rock in Caputh AGB unwirksam sein oder werden, bleiben

die restlichen Klauseln der Geschäftsbedingungen davon ausdrücklich unberührt.

Anstelle der unwirksamen Klausel tritt ggf. eine wirksame Regelung, die die Parteien

unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die

Unwirksamkeit der betreffenden Regelung gekannt hätten, und die dem ursprünglich

verfolgten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.II. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

1. Geltung der Hausordnung / Festivalgelände

Mit Festivalgelände ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den

Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“). Mit Kauf der

Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser

Hausordnung gemäß Ziffer III dieser Rock in Caputh AGB.

2. Anordnungen der Sicherheits- und Ordnungskräfte

Den Anordnungen behördlicher Ordnungskräfte und/oder des vom Veranstalter

eingesetzten Ordnungsdienstes ist jederzeit uneingeschränkt Folge zu leisten.

3. Betreten des Festivalgeländes

Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte oder einem

angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen unter Mitführung der zugehörigen

entwerteten Eintrittskarte oder einem gültigem Festivalpass erlaubt.4. Kein Eintritt für auffällige Besucher

Offensichtlich betrunkene, unter Drogen stehende oder vergleichbar auffällige

Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Festivalgelände.

5. Sicherheitskontrollen/ verbotene und erlaubte Gegenstände

Beim Betreten des Festivalgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen

(Bodycheck) sowie deren mitgebrachten Gegenstände auf verbotene Gegenstände.

Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.

a. Jegliche Taschen, jegliche Rucksäcke und jegliche Koffer mit Ausnahme

der explizit erlaubten Taschen (siehe erlaubte Gegenstände)

b. Speisen, Getränke und Flüssigkeiten aller Art

c. Helme, Masken, Vermummungen (ausgenommen hiervon sind

handelsüblicher Mundschutz als Hygienemaßnahme)

d. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art

e .Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug

f. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige

pyrotechnische

Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)

g. Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)

h. AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und

Videoequipment ist untersagt

i. Notebooks, Tablets, Computer

j. Laserpointer

k. Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Leitern, Stühle, Fahnenstangen,

Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks

l. Drogen und illegale Substanzen jeglicher Art

m. Glasflaschen, Gasflaschen, Deospray, Haarspray

n. Trommeln, Vuvuzelas und sonstige mechanische oder elektronische

Geräte

zur Lärmerzeugung

o. Nietengürtel, Ketten, Ketten an Brieftaschen, Halsbänder

p. Inline Skates, Rollschuhe, Skateboards

q. Fahrräder, Kinderwägen

r. Texte, Bilder und sonstige Materialien mit diskriminierendem,

menschenverachtendem, obszönem, pornographischem und/oder

rassistischem Inhalt, oder die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzende

Hintergründe erkennen lassen.

Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des

Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen;

mitgeführte Gegenstände nach Punkt 5. a, c, h, i, können kostenpflichtig an den

ausgewiesenen Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert

werden, deren Anzahl und Kapazität begrenzt ist. Der Veranstalter übernimmt keine

Haftung für das Abhandenkommen von Gegenständen aus den Verwahrstellen. Dieübrigen verbotenen Gegenstände dürfen nicht in den Verwahrstellen

(Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert werden.

Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.

a. Portemonnaie

b. Schlüssel

c. Kleine Gürtel- und Bauchtaschen

d. Kleine Handtaschen bis zu einer Größe von DIN A4

e. Durchsichtige Rucksäcke (Clear Bags) bis zu einer Größe von H44 x B37

x

T30 cm

f. Mobiltelefone

g. Leere faltbare Trinkflaschen

h. Einwegkameras

i. Pocketkameras

j. Feingliedrige Schmuckketten

k. Kleine Powerbanks

l. Händedesinfektionsmittel bis zu einer Flaschengröße von 50ml

6. Flucht- und Rettungswege etc.

Flucht- und Rettungswege, Versorgungswege und Treppen sind jederzeit

freizuhalten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu

durchqueren.

7. Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren im Festivalgelände ist nicht erlaubt.

8. Haftung des Veranstalters/Schließfächer

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher

durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse

entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer

I. 3 der Rock in Caputh AGB zur Haftung des Veranstalters entsprechend.

Wertgegenstände können in der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern (soweit

vorhanden) deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die in

Schließfächern (soweit vorhanden) deponiert werden, ist ausgeschlossen.

9. Umgang mit Abfällen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und

Container zu entsorgen.10. Schutz von Kindern und Jugendlichen

Wir beachten das Jugendschutzgesetz. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

gilt die Zutrittsberechtigung gemäß Ziff. I.2. der Download AGB auf allen

Veranstaltungsflächen.

11. Nutzung der Toiletten

Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht

gestattet.

12. Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt

und werden als Vandalismus verfolgt.

13. Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden,

Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen

auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.

14. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten

Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a

StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!

15. Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.III. HAUSORDNUNG CAMPINGPLATZ

1. Geltungsbereich Campingplatz

Die Campingplatzordnung gilt für die auf dem Gelände ausgewiesene Campingplatzfläche.

Mit dem Erwerb des Campingplatz?ckets und/oder dem Betreten des Campingplatzgeländes

akzep?ert der Besucher diese Campingplatzordnung.

2. BerechFgung für den CampingplatzEin gül?ges Campingplatz?cket berech?gt in den jeweils ausgewiesenen Flächen auf dem

Veranstaltungsgelände ab dem 09.05.2026, 11.00 Uhr zum Camping/ Zelten auf der

zugewiesenen Fläche. Es besteht kein Anspruch auf eine bes?mmte Fläche.

3. Allg. Grundsätze auf dem Campingplatz

Alle Besucher haben sich im Sinne der AGBs gemeinschaQlich und friedlich zu verhalten.

Gegensei?ge Rücksichtnahme und Verständnis für den Anderen sollen die obersten Gebote

sein. Gewalt, Beläs?gung, Diskriminierung, Sachbeschädigung, Diebstahl oder anderwei?ge

StraQaten führen zum sofor?gen Platzverweis. Der Konsum illegaler Substanzen ist untersagt.

4. Anordnungen des Ordnungsdienstes

Den Anordnungen des Veranstalters/ Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten, sie gelten

ergänzend zu diesen Regelungen.

Die Campingplatzordner weisen die Besucher auf die entsprechende Fläche ein. Diese

Zuweisung ist verbindlich und darf nicht ohne Anfrage an eben genannten

Campingplatzordnern erfolgen.

Aus Gründen der Sicherheit kann ein Umzug der Fläche durch die Ordner angewiesen

werden.

5. Stellfächen

Jeder Gast nutzt ausschließlich die zugewiesene Fläche. Wege zwischen Zelten und

Fahrzeugen/ Campern müssen frei bleiben. Fahrzeuge/ Camper dürfen nur auf den

vorgesehenen Flächen stehen. Lediglich Menschen sind auf dem Campingplatz erlaubt,

etwaige Tiere dürfen nicht oder nur in Ausnahmefällen auf dem Campingplatz verbleiben.Alle Zelte und Camper müssen im Sinne der Sicherheit stand- und we]erfest sein. Hierbei ist

der Besucher eigenverantwortlich für dessen aufgebautes Zelt/ Camper und etwaige

aufgebaute Einrichtungen.

Großraumzelte oder Gebilde die nach Beschaffenheit und Größe einer Baugenehmigung

nach gül?ger Bauordnung bedürfen sind ebenfalls untersagt.

Nicht der Sicherheit entsprechende Zelte müssen durch den Besucher selbstständig

abgebaut werden. Nicht der Sicherheit entsprechende Camper müssen ebenfalls das

Gelände verlassen. Der Veranstalter ist berech?gt unsichere und unzulässige Zelte auf Kosten

des Besuchers bei Gebot der Gefahrenabwehr zu besei?gen. Gleiches gilt für Camper.

6 Umweltschutz & Müllentsorgung

Die Grundsätze des Umweltschutzes sind ebenfalls auf dem Campingplatz anzuwenden.

Müllvermeidung ist anzustreben und die zugewiesene Fläche im Sinne des Brandschutzes

regelmäßig sauber zu halten. Der Müll ist zu sammeln und in den bereitgestellten

Abfallcontainern entsprechend zu entsorgen. Glasbruch und Verschmutzungen sind sofort zu

besei?gen. Mülltüten können gegen 5€ Pfandgebühr bei den Campingplatzordnern abgeholt

werden. Im Anschluss können die Mülltüten wieder abgegeben werden, der Pfand wird

entsprechend vollständig ausgezahlt.

7 ReSungswege

Fluchtwege und Re]ungsgassen sind durch Bodenmarkierungen oder durch andere

Kennzeichnung kenntlich gemacht. Sie sind unter allen Umständen freizuhalten. Die Wege

zwischen Zelten und Fahrzeugen müssen frei bleiben.

8 VerboteEine Bearbeitung/ Manipula?on des Bodens oder der Rasenfläche ist untersagt.

Stromaggregate sind auf dem Campingplatz untersagt. Offenes Feuer ist in jeder Form streng

verboten. Punkt I Nr. 8 der AGBs von Rock in Caputh 2026 sind hierbei stehts anzuwenden.

9. HaWung

Jeder Gast haQet für verursachte Schäden selbst. Für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung

persönlicher Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine HaQung.

10. Platzverweis

Bei Verstößen gegen die Hausordnung kann ein sofor?ger Ausschluss ohne Rückersta]ung

erfolgen.

11. SonsFges

Für den Campingplatz gibt es einen Wasseranschluss der frei genutzt werden kann (kein

Trinkwasser).

Die Sanitäreinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände sind für alle Campingplatzbesucher

für den Zeitraum der Campingplatznutzung freizugänglich.

Der Besucher ist für sich selbst eigenverantwortlich. Hierzu zählt, dass dieser sich rechtzei?g

über die We]erverhältnisse zu informieren hat.

12. Verlassen des CampingplatzesDer Campingplatz ist bei Verlassen in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Hierbei ist

jeder Besucher verpflichtet alle mitgebrachten Gegenstände wieder mitzunehmen oder

entsprechend zu entsorgen.

Das Gelände muss bis spätestens 10.05.2026, 11:00Uhr verlassen werden.

Wir wünschen allen Gästen ein sicheres und unvergessliches Fes?valwochenende.

IV. PARKORDNUNG

1. Geltungsbereich der Parkordnung

Die Parkordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Parkflächen, sowie den

zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wege (Pläne sind rechtzeitig

vor der Veranstaltung abrufbar unter www.rockincaputh.de). Mit Erwerb der

Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser

Parkordnung. Die Parkflächen kann gegen eine Gebühr von 2€ benutzt werden.

2. Anordnung von Ordnungs- und SicherheitskräftenDen Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten, sie gelten ergänzend

zu diesen Regelungen.

3. Geltung der Straßenverkehrsordnung/Nutzung der Parkbereiche

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Parkbereichen gilt die

Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der

Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in

Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t

abgestellt werden. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt;

Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder

Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter

Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungswegen

abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür

anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Parkfläche

innerhalb der gebuchten Kategorie. Die Parkflächen werden nach Bedarf geöffnet

und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und Rettungswege sind zu

jeder Zeit freizuhalten.

4. Erlöschen der Parkberechtigung

Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht

haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem

amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug

mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder

in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde.

5. Keine Bewachung der Parkplätze

Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das

Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird

zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur

Bewachung der Fahrzeuge.

6. Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der

auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der

Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und

Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstigeVorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 6.

unterliegen den Einschränkungen gemäß Regelung in Ziffer I.3 (Die Haftung des

Veranstalters) der Rock in Caputh AGB. Wertgegenstände können gegen Gebühr in

der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern deponiert werden. Die Haftung des

Veranstalters für Gegenstände, die in Schließfächern deponiert werden, ist

ausgeschlossen.

7. Rettungswege

Fluchtwege und Rettungsgassen sind durch Bodenmarkierungen oder durch andere

Kennzeichnung kenntlich gemacht. Sie sind unter allen Umständen freizuhalten!

8. Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren in Parkflächen ist nicht erlaubt.

9. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Parkordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen

Ausschluss von der gesamten Veranstaltung führen.

10. Sonstige Anweisungen / Hinweise

Ergänzend zur Parkordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen

des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen

Homepage www.rockincaputh.de und der offiziellen Festival App.