Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG):
Rock’nmusiC e.V. Am Dorfstich 26, 14548 Schwielowsee / OT: Caputh
Vertreten durch den Vorstand: Stefan Krause (1. Vorsitzender)
Kontakt: Telefon: 0177 3840472 E-Mail: info@rockincaputh.de]
Registereintrag: Eintragung im Vereinsregister. Registergericht: Amtsgericht Potsdam Registernummer: VR
9136P
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV): Stefan Krause Kolonie Daheim
16, 1473 Potsdam
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1. Haftung für Inhalte
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS OPEN AIR ROCK IN CAPUTH 2026
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen dem Inhaber eines Tickets („Besucher“) und des Veranstalters, der Rock’nmusiC e.V. („wir“ , „uns“, „Veranstalter“) für den Besuch bei „Rock in Caputh“ („Veranstaltung“) und finden zusätzlich zu unseren Nutzungsbedingungen, und etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer offiziellen Ticketpartner beim Kauf von Tickets zu der Veranstaltung Anwendung.Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu der Veranstaltung akzeptiert die betreffende Person die Anwendbarkeit der AGB.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Erwerb von Tickets
Tickets können nur bei der VA Rock in Caputh oder im zeitlich begrenzten Online-VVK über die Website https://www.rockincaputh.de/tickets/ erworben werden. Für die Abwicklung des Erwerbs der Tickets gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters Rock´nmusiC e.V..
2. Zutrittsberechtigungen / Schutz von Minderjährigen
2.1 Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Minderjährige bis 16 Jahren dürfen die Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten Person in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte besuchen. Für Jugendliche ab 16 Jahren wird der Zutritt zu Konzerten und Musikdarbietungen bis Mitternacht ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten Person genehmigt. Die entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. Beauftragung ist bei Zutritt nachzuweisen. „Erziehungsbeauftragte“ kann nur eine Person werden, die die folgenden
Anforderungen erfüllt:
- die Person ist über 18 Jahre alt,
- die Person weist eine unterzeichnete Vollmacht der personensorgeberechtigten Person zur Erziehungsbeauftragung vor, der Vollmacht liegt eine Ausweiskopie der personensorgeberechtigten Person bei
- die Person weist die Reife auf, einem Kind in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können
- die Person kann die Heimfahrt des Kindes gewährleisten.
2.2 Zum Schutz von Kindern sind wir berechtigt, Kindern den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern, wenn der Schutz durch die Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsbeauftragten nach unserem Ermessen nicht ausreichend gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang weisen wir auf Folgendes hin:
- Rock/Pop-Veranstaltungen richten sich regelmäßig an Erwachsene und sind in diesen Fällen keine für Kinder geeignete Veranstaltung.
- Sollten Personensorgeberechtigte bzw. Erziehungsbeauftragte solche Veranstaltungen dennoch zusammen mit Kindern besuchen wollen, sind diese für die Sicherheit der Kinder verantwortlich. Insbesondere ist für angemessenen Hörschutz zu sorgen und, soweit für die konkrete Veranstaltung angeboten, Sitzplatztickets zu erwerben.
- Details für das jeweilige Konzert können bei uns erfragt werden.
3. Die Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters bei Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -Beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
4. Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes
Vor dem erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes werden die Eintrittskarten komplett entwertet. Beim Verlassen des Geländes während der laufenden Veranstaltung erhält der Besucher eine Auslasskarte oder ein Auslassbändchen.
Zum Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes sind die unbeschädigte Auslasskarte oder das unbeschädigte Armband zusammen mit der entwerteten
Eintrittskarte vorzuweisen, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. Alternativ kann der Veranstalter entscheiden, jedem Besucher vor dem erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes ein Armband anlegen und/oder aushändigen.
Dieses ersetzt eine Auslasskarte oder ein Auslassband und ist jederzeit unbeschädigt zusammen mit der Eintrittskarte während der Veranstaltung zu tragen.
„Veranstaltungsgelände“ in diesem Sinne ist das Gelände in seiner Gesamtheit, inklusive der ausgewiesenen Wege. Mit „Festivalgelände“ ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“).
5. Sicherheitskontrollen
5.1 Bei Einlass sowohl auf das Veranstaltungs- als auch auf das Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eineSicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt.
Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Hausordnung Festivalgelände) bei sich führt oder ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher besteht (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung) oder das für den Zutritt verwendete Ticket ungültig gemacht wurde oder der Besucher gegen die Rock in Caputh AGB in sonstiger Weise verstößt.
5.2 Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Sicherheitskontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten.
5.3 Verschuldet der Besucher die Verweigerung des Zutritts zur Veranstaltung oder die Entfernung von der Veranstaltung, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.
5.4 Wir behalten uns das Recht vor, den Zutritt zu verweigern, wenn ein Besucher sich weigert, Gegenstände, die nach unserer vernünftigen Einschätzung Gefahren oder Störungen für andere Personen im Rahmen der Veranstaltung mit sich bringen können oder die zu den in der Hausordnung Festivalgelände aufgeführten, nicht zugelassenen Gegenständen gehören, zurückzulassen.
Der Veranstalter ist nicht zur Verwahrung der Gegenstände verpflichtet und übernimmt keine Haftung für deren Verlust.
6. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände
6.1 Auf dem Festivalgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen, unter der Voraussetzung, dass diese nur für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch genutzt werden sollen. Nicht erlaubt ist daher insbesondere die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio – Aufzeichnungsgeräte aller Art wie bspw. Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, das Veranstaltungsgelände ohne die nicht zugelassenen Geräte zu betreten. Ziff. 5.4 gilt entsprechend.
6.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen des Festivals liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.
7. Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
Wir filmen, live-streamen und fotografieren die Veranstaltung und fertigen hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen an. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet). Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher den Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form und Konfiguration ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und non-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten. Auf und um das Festivalgelände können polizeiliche oder sicherheitstechnische Aufnahmen angefertigt werden, die zur Sicherheit der Besucher oder zur Kriminalitätsprävention durchgeführt werden. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Festivalbesucher hierin ein.
8. Ausschluss von Besuchern
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel o.ä.) begeht, Feuerwerkskörper abbrennt oder auf andere Weise Mitarbeiter des Veranstalters oder andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder Ähnliches), ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
9. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden
Dem Festivalbesucher ist bewusst und er ist damit einverstanden, dass
Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen und dass
Pyrotechnik, Laser, Rauchmaschinen, Stroboskopbeleuchtung oder andere
Spezialeffekte während einiger Aufführungen stattfinden können. Der Veranstalter
haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden von Besuchern nur, wenn ihm und
seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn der
Veranstalter eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt
hat. Der Besucher hat eine unmittelbare Nähe zu den Lautsprecher-Boxen zu
vermeiden und entsprechende Absperrungen unbedingt zu beachten.Der Gebrauch von Gehörschutz wird vom Veranstalter – insbesondere in der Nähe
der Bühnen – dringend empfohlen.
Die Veranstaltung findet im Freien statt. Es wird dringend empfohlen, geeignete
Kleidung und Schuhe zum Schutz vor möglichen Witterungseinflüssen mitzubringen.
10. Umgang mit der Eintrittskarte; Verbot gewerblichen Weiterverkaufs, –
nutzung
10.1 Die Eintrittskarte ist sorgfältig aufzubewahren und nach ihrer Entwertung nicht
mehr übertragbar.
10.2 Unzulässige Weitergabe: Wir verkaufen den Besuchern Tickets ausschließlich
zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Jeder gewerbliche oder kommerzielle
Weiterverkauf der Tickets ist untersagt. Der gewerbliche und kommerzielle
Ticketverkauf ist Rock,musiC e.V. und unseren autorisierten Vorverkaufsstellen
vorbehalten. Kunden dürfen insbesondere nicht: (a) Tickets öffentlich im Rahmen
einer Auktion zum Kauf anbieten (z.B. auf Ebay) oder verkaufen, (b) Tickets nicht bei
Viagogo, StubHub, Ticketbande zum Kauf anbieten oder verkaufen, (c) Tickets zu
einem höheren als dem bezahlten Preis zum Kauf anbieten oder weitergeben, wobei
ein Preisaufschlag von maximal 15% zum Ausgleich von Transaktionskosten
gestattet ist, (d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder
Tickethändler veräußern oder weitergeben, (e) Tickets ohne vorherige schriftliche
Zustimmung von Rock´nmusiC e.V. kommerziell oder gewerblich nutzen oder nutzen
lassen, z.B. zu Verlosungszwecken, zu Zwecken der Werbung, Vermarktung, als
Werbegeschenk oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets.
10.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht
kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder
anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, soweit kein Fall der
unzulässigen Weitergabe im Sinne von Ziff. 10.2 vorliegt. Der Kunde kann in diesem
Fall die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag an einen Dritten nur dadurch
übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Besuchervertrag unter Übernahme
sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung von Live
Nation voraus, die hiermit unter den nachfolgenden Bedingungen erteilt wird: (a) die
Weitergabe ist ein Fall der zulässigen Weitergabe wie vorstehend in dieser Ziff. 10.3
beschrieben, (b) der Kunde weist den neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den
Inhalt dieser Rock in Caputh AGB ausdrücklich hin und der neue Ticketinhaber ist mit
der Geltung dieser Rock in Caputh AGB zwischen ihm und Live Nation
einverstanden. Die Übertragung einzelner Rechte aus dem Besuchervertrag ist bei
Fehlen einer der in (a) oder (b) genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
10.4 Konsequenzen einer unzulässigen Weitergabe: Ein Verstoß gegen die
vorstehenden Bedingungen (Ziff. 10.2-10.3) führt vorbehaltlich der Verhängung einer
Vertragsstrafe gemäß Ziff. 10a zum entschädigungslosen Verlust der
Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der
Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug der Eintrittskarte sowie anderer
Zutrittsberechtigungen berechtigt.10.5 Wir erstellen keine Nachdrucke (z.B. bei Verlust von Tickets). Sollte das Ticket
ganz oder teilweise verändert und zerstört worden sein, sind wir dazu berechtigt,
dieses ungültig zu machen.
10.6 Soweit nicht ausdrücklich im Rahmen des Bestellprozesses anders angegeben,
ist eine Stornierung der Tickets nur im Falle einer Absage oder Verschiebung der
Veranstaltung möglich. Ziff. 12.5 bleibt unberührt.
10a. Vertragsstrafe
10a.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Rock in
Caputh AGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziff. 10.2 (a),
(b), (c), (d), oder (e) oder 10.3 (a) oder (b), sind wir ergänzend zu den sonstigen,
nach diesen Rock in Caputh AGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und
etwaiger Schadensersatzansprüche dazu berechtigt, eine von uns nach billigem
Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzende Vertragsstrafe gegen den jeweiligen
Verkäufer zu verhängen, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen
Gericht überprüft werden kann.
10a.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die
Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder
Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers
hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß
es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten
Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen
oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse
bzw. Gewinne.
11. Anreise der Besucher/Parken/Zuteilung von Flächen
Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und
parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich
verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen
abgestellt werden. Auf diesen Parkflächen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Behinderungen – insbesondere
durch parkende Kraftfahrzeuge – zu jeder Zeit freizuhalten. Fahrzeuge, die außerhalb
gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in
Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden.
Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
Darüber hinaus gelten die Regelungen der Parkordnung in Abschnitt II dieser Rock in
Caputh AGB.
12. Absage / Verlegung / Programmänderungen
12.1 Die Veranstaltung kann vom Veranstalter bis zum Beginn der Veranstaltung
ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb
rechtzeitig vor Reiseantritt auf unserer Webseitw www.rockincaputh.de, ob die
Veranstaltung auch wie angekündigt stattfindet.12.2 Ferner können bei Festivals Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter
bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden
Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen)
bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten
Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten
Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem
Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass
dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.
12.3 Unsere Haftung bei Absage vor Veranstaltungsbeginn, Verschiebung oder
sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die
Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der
Ticketinhaber einschließlich Reise und Unterbringung im Zusammenhang mit der
Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in
diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus,
insbesondere nicht für vergeblich getätigte Aufwendungen. Für diese
Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. I.3 entsprechend.
Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die
Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als es ein Käufer eines
Tickets vernünftiger Weise erwarten kann. Eine Änderung von Künstlern im Line-Up
der Veranstaltung stellen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.
12.4 Sollte die Veranstaltung verschoben werden oder eine wesentliche Änderung
tritt ein, kann eine Erstattung des Ticketpreises nur dann erfolgen, wenn die
Erstattungsanfrage (und ggf. Rücksendung des Tickets) uns bzw. unseren
Ticketpartnern rechtzeitig zugegangen ist. Solche Erstattungsanfragen müssen uns
spätestens 24 Stunden vor Beginn des Ersatztermins für die Veranstaltung bzw. der
wesentlich geänderten Veranstaltung zugehen.
12.5 Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder
verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt), ist das
Recht des Besuchers, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Im Falle der
Absage oder des Abbruchs wird der Veranstalter die Veranstaltung, soweit und
sobald möglich und zumutbar, nachholen. Wird die Veranstaltung verschoben oder –
im Falle der Absage oder des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Tickets für die
Veranstaltung ihre Gültigkeit.
13. Sperrung/ Räumung von Flächen
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des
Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren,
ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises
begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den
Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge
zu leisten, insbesondere auch um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
14. WitterungseinflüsseDas Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält
sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die
Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Im Falle einer
entsprechenden Unterbrechung der Veranstaltung bestehen keine Ansprüche des
Besuches auf vollständige oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises.
15. Aushänge/ Anweisungen
Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des
Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen
Homepage des Veranstalters www.rockincaputh.de und (soweit vorhanden) der
offiziellen Festival App.
16. Änderung der Rock in Caputh AGB
Wir behalten uns das Recht vor, die Rock in Caputh AGB jederzeit mit sofortiger
Wirkung zu ändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder anderweitig zu modifizieren. Bei
den Änderungen werden wir die Interessen der Nutzer angemessen berücksichtigen.
Wenn wir die Rock in Caputh AGB ändern, werden wir hierüber auf der Rock in
Caputh Webseite informieren. Für schon erworbene Tickets werden die geänderten
Rock in Caputh AGB sechs (6) Wochen nach dieser Benachrichtigung wirksam, es
sei denn, der Ticketkäufer widerspricht der Änderung innerhalb von sechs (6)
Wochen nach der Benachrichtigung. Der Besuch der Veranstaltung nach Ablauf des
Zeitraums von sechs (6) Wochen ohne Widerspruch gilt als Zustimmung zu den
geänderten Rock in Caputh AGB.
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser Rock in Caputh AGB unwirksam sein oder werden, bleiben
die restlichen Klauseln der Geschäftsbedingungen davon ausdrücklich unberührt.
Anstelle der unwirksamen Klausel tritt ggf. eine wirksame Regelung, die die Parteien
unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die
Unwirksamkeit der betreffenden Regelung gekannt hätten, und die dem ursprünglich
verfolgten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.II. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE
1. Geltung der Hausordnung / Festivalgelände
Mit Festivalgelände ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den
Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“). Mit Kauf der
Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser
Hausordnung gemäß Ziffer III dieser Rock in Caputh AGB.
2. Anordnungen der Sicherheits- und Ordnungskräfte
Den Anordnungen behördlicher Ordnungskräfte und/oder des vom Veranstalter
eingesetzten Ordnungsdienstes ist jederzeit uneingeschränkt Folge zu leisten.
3. Betreten des Festivalgeländes
Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte oder einem
angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen unter Mitführung der zugehörigen
entwerteten Eintrittskarte oder einem gültigem Festivalpass erlaubt.4. Kein Eintritt für auffällige Besucher
Offensichtlich betrunkene, unter Drogen stehende oder vergleichbar auffällige
Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Festivalgelände.
5. Sicherheitskontrollen/ verbotene und erlaubte Gegenstände
Beim Betreten des Festivalgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen
(Bodycheck) sowie deren mitgebrachten Gegenstände auf verbotene Gegenstände.
Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.
• a. Jegliche Taschen, jegliche Rucksäcke und jegliche Koffer mit Ausnahme
der explizit erlaubten Taschen (siehe erlaubte Gegenstände)
• b. Speisen, Getränke und Flüssigkeiten aller Art
• c. Helme, Masken, Vermummungen (ausgenommen hiervon sind
handelsüblicher Mundschutz als Hygienemaßnahme)
• d. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
• e .Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
• f. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige
pyrotechnische
Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
• g. Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)
• h. AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und
Videoequipment ist untersagt
• i. Notebooks, Tablets, Computer
• j. Laserpointer
• k. Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Leitern, Stühle, Fahnenstangen,
Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks
• l. Drogen und illegale Substanzen jeglicher Art
• m. Glasflaschen, Gasflaschen, Deospray, Haarspray
• n. Trommeln, Vuvuzelas und sonstige mechanische oder elektronische
Geräte
zur Lärmerzeugung
• o. Nietengürtel, Ketten, Ketten an Brieftaschen, Halsbänder
• p. Inline Skates, Rollschuhe, Skateboards
• q. Fahrräder, Kinderwägen
• r. Texte, Bilder und sonstige Materialien mit diskriminierendem,
menschenverachtendem, obszönem, pornographischem und/oder
rassistischem Inhalt, oder die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzende
Hintergründe erkennen lassen.
Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des
Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen;
mitgeführte Gegenstände nach Punkt 5. a, c, h, i, können kostenpflichtig an den
ausgewiesenen Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert
werden, deren Anzahl und Kapazität begrenzt ist. Der Veranstalter übernimmt keine
Haftung für das Abhandenkommen von Gegenständen aus den Verwahrstellen. Dieübrigen verbotenen Gegenstände dürfen nicht in den Verwahrstellen
(Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert werden.
Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.
• a. Portemonnaie
• b. Schlüssel
• c. Kleine Gürtel- und Bauchtaschen
• d. Kleine Handtaschen bis zu einer Größe von DIN A4
• e. Durchsichtige Rucksäcke (Clear Bags) bis zu einer Größe von H44 x B37
x
T30 cm
• f. Mobiltelefone
• g. Leere faltbare Trinkflaschen
• h. Einwegkameras
• i. Pocketkameras
• j. Feingliedrige Schmuckketten
• k. Kleine Powerbanks
• l. Händedesinfektionsmittel bis zu einer Flaschengröße von 50ml
6. Flucht- und Rettungswege etc.
Flucht- und Rettungswege, Versorgungswege und Treppen sind jederzeit
freizuhalten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu
durchqueren.
7. Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren im Festivalgelände ist nicht erlaubt.
8. Haftung des Veranstalters/Schließfächer
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher
durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse
entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer
I. 3 der Rock in Caputh AGB zur Haftung des Veranstalters entsprechend.
Wertgegenstände können in der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern (soweit
vorhanden) deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die in
Schließfächern (soweit vorhanden) deponiert werden, ist ausgeschlossen.
9. Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und
Container zu entsorgen.10. Schutz von Kindern und Jugendlichen
Wir beachten das Jugendschutzgesetz. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
gilt die Zutrittsberechtigung gemäß Ziff. I.2. der Download AGB auf allen
Veranstaltungsflächen.
11. Nutzung der Toiletten
Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht
gestattet.
12. Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt
und werden als Vandalismus verfolgt.
13. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden,
Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen
auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.
14. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten
Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a
StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!
15. Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.III. HAUSORDNUNG CAMPINGPLATZ
1. Geltungsbereich Campingplatz
Die Campingplatzordnung gilt für die auf dem Gelände ausgewiesene Campingplatzfläche.
Mit dem Erwerb des Campingplatz?ckets und/oder dem Betreten des Campingplatzgeländes
akzep?ert der Besucher diese Campingplatzordnung.
2. BerechFgung für den CampingplatzEin gül?ges Campingplatz?cket berech?gt in den jeweils ausgewiesenen Flächen auf dem
Veranstaltungsgelände ab dem 09.05.2026, 11.00 Uhr zum Camping/ Zelten auf der
zugewiesenen Fläche. Es besteht kein Anspruch auf eine bes?mmte Fläche.
3. Allg. Grundsätze auf dem Campingplatz
Alle Besucher haben sich im Sinne der AGBs gemeinschaQlich und friedlich zu verhalten.
Gegensei?ge Rücksichtnahme und Verständnis für den Anderen sollen die obersten Gebote
sein. Gewalt, Beläs?gung, Diskriminierung, Sachbeschädigung, Diebstahl oder anderwei?ge
StraQaten führen zum sofor?gen Platzverweis. Der Konsum illegaler Substanzen ist untersagt.
4. Anordnungen des Ordnungsdienstes
Den Anordnungen des Veranstalters/ Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten, sie gelten
ergänzend zu diesen Regelungen.
Die Campingplatzordner weisen die Besucher auf die entsprechende Fläche ein. Diese
Zuweisung ist verbindlich und darf nicht ohne Anfrage an eben genannten
Campingplatzordnern erfolgen.
Aus Gründen der Sicherheit kann ein Umzug der Fläche durch die Ordner angewiesen
werden.
5. Stellfächen
Jeder Gast nutzt ausschließlich die zugewiesene Fläche. Wege zwischen Zelten und
Fahrzeugen/ Campern müssen frei bleiben. Fahrzeuge/ Camper dürfen nur auf den
vorgesehenen Flächen stehen. Lediglich Menschen sind auf dem Campingplatz erlaubt,
etwaige Tiere dürfen nicht oder nur in Ausnahmefällen auf dem Campingplatz verbleiben.Alle Zelte und Camper müssen im Sinne der Sicherheit stand- und we]erfest sein. Hierbei ist
der Besucher eigenverantwortlich für dessen aufgebautes Zelt/ Camper und etwaige
aufgebaute Einrichtungen.
Großraumzelte oder Gebilde die nach Beschaffenheit und Größe einer Baugenehmigung
nach gül?ger Bauordnung bedürfen sind ebenfalls untersagt.
Nicht der Sicherheit entsprechende Zelte müssen durch den Besucher selbstständig
abgebaut werden. Nicht der Sicherheit entsprechende Camper müssen ebenfalls das
Gelände verlassen. Der Veranstalter ist berech?gt unsichere und unzulässige Zelte auf Kosten
des Besuchers bei Gebot der Gefahrenabwehr zu besei?gen. Gleiches gilt für Camper.
6 Umweltschutz & Müllentsorgung
Die Grundsätze des Umweltschutzes sind ebenfalls auf dem Campingplatz anzuwenden.
Müllvermeidung ist anzustreben und die zugewiesene Fläche im Sinne des Brandschutzes
regelmäßig sauber zu halten. Der Müll ist zu sammeln und in den bereitgestellten
Abfallcontainern entsprechend zu entsorgen. Glasbruch und Verschmutzungen sind sofort zu
besei?gen. Mülltüten können gegen 5€ Pfandgebühr bei den Campingplatzordnern abgeholt
werden. Im Anschluss können die Mülltüten wieder abgegeben werden, der Pfand wird
entsprechend vollständig ausgezahlt.
7 ReSungswege
Fluchtwege und Re]ungsgassen sind durch Bodenmarkierungen oder durch andere
Kennzeichnung kenntlich gemacht. Sie sind unter allen Umständen freizuhalten. Die Wege
zwischen Zelten und Fahrzeugen müssen frei bleiben.
8 VerboteEine Bearbeitung/ Manipula?on des Bodens oder der Rasenfläche ist untersagt.
Stromaggregate sind auf dem Campingplatz untersagt. Offenes Feuer ist in jeder Form streng
verboten. Punkt I Nr. 8 der AGBs von Rock in Caputh 2026 sind hierbei stehts anzuwenden.
9. HaWung
Jeder Gast haQet für verursachte Schäden selbst. Für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung
persönlicher Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine HaQung.
10. Platzverweis
Bei Verstößen gegen die Hausordnung kann ein sofor?ger Ausschluss ohne Rückersta]ung
erfolgen.
11. SonsFges
Für den Campingplatz gibt es einen Wasseranschluss der frei genutzt werden kann (kein
Trinkwasser).
Die Sanitäreinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände sind für alle Campingplatzbesucher
für den Zeitraum der Campingplatznutzung freizugänglich.
Der Besucher ist für sich selbst eigenverantwortlich. Hierzu zählt, dass dieser sich rechtzei?g
über die We]erverhältnisse zu informieren hat.
12. Verlassen des CampingplatzesDer Campingplatz ist bei Verlassen in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Hierbei ist
jeder Besucher verpflichtet alle mitgebrachten Gegenstände wieder mitzunehmen oder
entsprechend zu entsorgen.
Das Gelände muss bis spätestens 10.05.2026, 11:00Uhr verlassen werden.
Wir wünschen allen Gästen ein sicheres und unvergessliches Fes?valwochenende.
IV. PARKORDNUNG
1. Geltungsbereich der Parkordnung
Die Parkordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Parkflächen, sowie den
zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wege (Pläne sind rechtzeitig
vor der Veranstaltung abrufbar unter www.rockincaputh.de). Mit Erwerb der
Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser
Parkordnung. Die Parkflächen kann gegen eine Gebühr von 2€ benutzt werden.
2. Anordnung von Ordnungs- und SicherheitskräftenDen Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten, sie gelten ergänzend
zu diesen Regelungen.
3. Geltung der Straßenverkehrsordnung/Nutzung der Parkbereiche
Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Parkbereichen gilt die
Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der
Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in
Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t
abgestellt werden. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt;
Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder
Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter
Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungswegen
abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür
anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Parkfläche
innerhalb der gebuchten Kategorie. Die Parkflächen werden nach Bedarf geöffnet
und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und Rettungswege sind zu
jeder Zeit freizuhalten.
4. Erlöschen der Parkberechtigung
Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht
haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem
amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug
mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder
in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde.
5. Keine Bewachung der Parkplätze
Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das
Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird
zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur
Bewachung der Fahrzeuge.
6. Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der
auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und
Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstigeVorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 6.
unterliegen den Einschränkungen gemäß Regelung in Ziffer I.3 (Die Haftung des
Veranstalters) der Rock in Caputh AGB. Wertgegenstände können gegen Gebühr in
der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern deponiert werden. Die Haftung des
Veranstalters für Gegenstände, die in Schließfächern deponiert werden, ist
ausgeschlossen.
7. Rettungswege
Fluchtwege und Rettungsgassen sind durch Bodenmarkierungen oder durch andere
Kennzeichnung kenntlich gemacht. Sie sind unter allen Umständen freizuhalten!
8. Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren in Parkflächen ist nicht erlaubt.
9. Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Parkordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen
Ausschluss von der gesamten Veranstaltung führen.
10. Sonstige Anweisungen / Hinweise
Ergänzend zur Parkordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen
des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen
Homepage www.rockincaputh.de und der offiziellen Festival App.